FAQ: die häufigsten Fragen und Antworten
Beitragszahlung
Für die Arbeitnehmer besteht die Beitragszahlung an den Rentenfonds aus drei Komponenten, deren Höhe im einzelnen Kollektivvertrag geregelt ist:
- Arbeitnehmerbeitrag
- Arbeitgeberbeitrag
- einem Teil oder der gesamten anreifenden Abfertigung
Steuerlich zu Lasten lebende Personen legen hingegen selbst fest, wann und wie viel sie einzahlen.
Angestellte in der Privatwirtschaft haben die Möglichkeit, nur die reine Abfertigung in den Rentenfonds einzuzahlen. In diesem Fall haben sie jedoch keinen Anspruch auf den üblicherweise im Arbeitskollektivvertrag vorgesehenen Arbeitgeberanteil.
Wenn der Kollektivvertrag diesen Beitrag vorsieht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beitrag in der vom Vertrag vorgesehenen Höhe in den Rentenfonds einzuzahlen. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer neben der Abfertigung auch den im Vertrag vorgesehenen Arbeitnehmerbeitrag einbezahlt. Bei anderen Rentenfonds hat man in der Regel keinen Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag.
Bei den Arbeitnehmern werden die Beiträge auf dem Gehaltsstreifen einbehalten und vom Arbeitgeber alle drei Monate (im April, Juli, Oktober und Jänner) an Laborfonds überwiesen. Steuerlich zu Lasten lebende Familienmitglieder zahlen ihre Beiträge mittels Banküberweisung ein. Arbeitnehmer können übrigens ebenfalls zusätzliche Beiträge mittels Banküberweisung einzahlen.
Die Beiträge, die über den Arbeitgeber einbezahlt werden, werden direkt auf dem Gehaltsstreifen von der Einkommenssteuergrundlage abgezogen und scheinen dementsprechend auf dem CUD-Modell auf.
Zahlt das Mitglied selbst Beiträge mittels Banküberweisung ein, erhält es hierfür vom Rentenfonds eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung muss für den Abzug der Beiträge der Steuererklärung beigelegt werden.
Ja, die Beitragszahlung kann jederzeit ausgesetzt, als auch wieder aufgenommen werden.
Bei Angestellten im Privatsektor wird aber nur der Beitrag zu Lasten des Arbeitnehmers und der des Arbeitgebers ausgesetzt; die Abfertigung fließt weiterhin ein.
Bei öffentlich Angestellten wird die gesamte Beitragszahlung ausgesetzt, außer der Abfertigungsanteil wird beim NFAÖV/INPDAP verbucht. In diesem Fall wird nur der Beitrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers ausgesetzt.
Dies betrifft nur Angestellte im Privatsektor. Erstbeschäftigung nach dem 28.04.93 bedeutet, dass der Arbeitnehmer vor diesem Datum nie gearbeitet hat (auch nicht bei einem anderen Unternehmen). Dieses Datum ist ausschlaggebend für die Höhe der Abfertigung, die in den Rentenfonds fließt. Hat der Arbeitnehmer erst nach dem 28.04.93 zu arbeiten begonnen, fließt die gesamte Abfertigung in den Rentenfonds. Wer hingegen bereits vor diesem Zeitpunkt ins Berufsleben eingestiegen ist, kann entscheiden, entweder nur den im Kollektivvertrag festgelegten Teil oder aber die gesamte anreifende Abfertigung in den Rentenfonds einzuzahlen.
Dies betrifft nur Angestellte im öffentlichen Sektor. “Am Stichtag 31.12.2000 bereits angestellt” bedeutet, dass der Arbeitnehmer von der öffentlichen Verwaltung vor dem Jahr 2001 eingestellt wurde und entsprechend nur einen Teil seiner Abfertigung in Laborfonds einzahlt. Bei Arbeitsverhältnissen mit späterem Beginn fließt die gesamte anreifende Abfertigung in den Rentenfonds.
Die Einzahlungen in Laborfonds passen sich automatisch an die Höhe des Monatsgehalt an. Wer kein Gehalt bezieht, zahlt dementsprechend auch nichts in den Rentenfonds ein. Man hat aber jedenfalls immer die Möglichkeit, selbst Beiträge mittels Banküberweisung einzuzahlen.
Nein, in den Rentenfonds fließt nur die Abfertigung ein, die nach der Einschreibung anreift. Angestellte in der Privatwirtschaft, die derzeit nur einen Teil ihrer Abfertigung einzahlen, können sich aber dafür entscheiden, dass künftig die gesamte Abfertigung einfließt.
Ja, es ist möglich, weiterhin in den Fonds einzuzahlen, sofern man vor der Pensionierung mindestens ein Jahr lang eingezahlt hat. Auch in diesem Fall gilt die steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge.