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RUNDSCHREIBEN MIT OPERATIVEN HINWEISEN – Verwaltung der zusätzlichen Beitragszahlungen gemäß Art. 1, Absätze 171-172 des Gesetzes Nr. 205 vom 27. Dezember 2017 und der „vertraglichen Beitritte“ zum Rentenfonds LABORFONDS

Sehr geehrtes Mitgliedsunternehmen, sehr geehrter Berater,

unter Bezugnahme auf das Rundschreiben mit operativen Hinweisen vom 27. April 2018, das denselben Betreff führt, möchten wir weitere Erklärungen im Hinblick auf die Neuerungen zu Einzahlungen in die Zusatzrentenfonds geben, die durch das Gesetz vom 27. Dezember 2017, Nr. 205 (Amtsblatt Nr. 302 vom 29.12.2017 - Ordentliche Anlage Nr. 62), das sog. „Haushaltsgesetz 2018“ eingeführt wurden. Diese Erklärungen ergeben sich aufgrund weiterer Einzelheiten, welche die Aufsichtsbehörde für Rentenfonds dem schreibenden Rentenfonds Laborfonds (in der Folge „LABORFONDS“) zwischenzeitlich mitgeteilt hat und die sich auf die Änderungen, die am Statut und am Informationsblatt vorzunehmen sind, beziehen.

Zum Zwecke einer organischen und einheitlichen Darstellung der Kriterien für die Anwendung der betreffenden Bestimmungen ersetzt dieses Schreiben das o. g. Rundschreiben mit operativen Hinweisen vom 27. April 2018.
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Indem Absatz 171 des Art. 1 des Haushaltsgesetzes das Prinzip des freien Beitritts der Arbeitnehmer zur Zusatzvorsorge sowie der freien Wahl der bevorzugten Form der Zusatzrente bestätigt, hat er die territorialen Zusatzrentenfonds den nationalen Rentenfonds gleichgestellt. Auf diese Weise wird anerkannt, dass die Beitragszahlungen, deren Herkunft auf spezifische Gesetzesbestimmungen (z. B. der sog. „Beitrag ex Fondo Gas“) bzw. auf Kollektivverhandlungen (z. B. der sog. „vertragliche Beitrag“ oder davon ableitbare Fälle, die bei den jüngsten Kollektivverhandlungen im Bau-, Eisen- und Straßenbahnen- sowie im Hygiene- und Umweltsektor eingeführt wurden) zurückzuführen ist, auch zugunsten territorialer Zusatzrentenfonds durchgeführt werden können, selbst ohne deren ausdrückliche Erwähnung.

Die im Gesetz 205/2017 enthaltenen Bestimmungen zeichnen sich durch eine gemeinsame Ratio aus, nämlich einerseits die Eindeutigkeit der einzelnen Positionen, zwecks Vermeidung einer Aufteilung der ordentlichen und der sog. „zusätzlichen“ Beiträge auf mehrere Rentenformen, zu privilegieren und andererseits den Willen des Arbeitnehmers zum Ausdruck zu bringen.
Diese Beiträge werden als „zusätzliche Beiträge zu den normalen Finanzierungsmodalitäten gemäß Art. 8 des Gv. D. Nr. 252 vom 5. Dezember 2005“ definiert und stellen in diesem Rahmen jede Form von Beitrag, den allein der Arbeitgeber zugunsten seiner Angestellten zu entrichten hat, dar (unabhängig davon, ob sie sich für oder gegen den Beitritt zur Zusatzvorsorge entschieden haben), der zusätzlich zur „normalen Beitragszahlung“ erfolgt (die aus dem TFR-Anteil, Arbeitnehmerbeitrag und Arbeitgeberbeitrag besteht ).

In Übereinstimmung mit den Angaben der Aufsichtsbehörde für Rentenfonds, auch unter Bezugnahme auf die COVIP-Verfügung Nr. 1598 vom 7. März 2018, lassen sich die im Haushaltsgesetz 2018 genannte Beitragszahlungen aus zwei Makro-Fällen herleiten, nämlich der Kategorie des „vertraglichen Beitrags“ und der Kategorie des „zusätzlichen Beitrags“.

DIE VERORDNUNG BZW. DIE KOLLEKTIVVERHANDLUNGEN FÜHREN EINEN BEITRAG EIN, DER ZUSÄTZLICH ZU DEN GEWÖHNLICHEN BEITRÄGEN VON ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER ENTRICHTET WIRD, AUCH WENN KEIN TFR (SOFERN VORGESEHEN) EINGEZAHLT WIRD, D. H. ZUSÄTZLICH ZUR STILLSCHWEIGENDEN ÜBERWEISUNG DES ALLEINIGEN TFR (SOG. „ZUSÄTZLICHER BEITRAG“ gemäß Art. 1, Abs. 171, erster Satz des Haushaltsgesetzes 2018).

FALL 1) DER ARBEITNEHMER IST BEREITS (ausdrücklich oder stillschweigend) IM LABORFONDS EINGESCHRIEBEN
Das Unternehmen zahlt den zusätzlichen Beitrag in LABORFONDS ein, bei dem der Angestellte bereits eine aktive persönliche Rentenposition hat, in die der gewöhnliche Beitrag eingezahlt wird (d. h. TFR und/oder der Beitrag zulasten des Arbeitnehmers/Unternehmens) .
FALL 2) DER ARBEITNEHMER IST BEREITS (ausdrücklich oder stillschweigend) IM NATIONALEN ZUSATZRENTENFONDS EINGESCHRIEBEN
Das Unternehmen zahlt den zusätzlichen Beitrag in den nationalen Zusatzrentenfonds ein, bei dem der Angestellte bereits eine aktive persönliche Rentenposition hat, in die der gewöhnliche Beitrag eingezahlt wird. Das Unternehmen muss die vom jeweiligen nationalen Zusatzrentenfonds vorgesehenen Verfahrensweisen überprüfen.
FALL 3) DER ARBEITNEHMER IST BEREITS (durch Zahlung des nachstehenden vertraglichen Beitrags) IM NATIONALEN ZUSATZRENTENFONDS EINGESCHRIEBEN UND ERÖFFNET DARAUFHIN (durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Beitritt) EINE POSITION BEI LABORFONDS
In diesem Fall wird auch der ursprünglich dem nationalen Zusatzrentenfonds zugewiesene vertragliche Beitrag als Ergebnis der Prognosen der Vertragsquellen der I. Ebene vom Unternehmen zusätzlich zum gewöhnlichen Beitrag in den LABORFONDS eingezahlt2. Infolge dieses Beitritts muss der nationale Fonds eine Zusammenführung der bei ihm bestehenden persönlichen Position mit der bei LABORFONDS vornehmen.
Das Unternehmen hat zu prüfen, ob seitens des nationalen Zusatzrentenfonds ggf. Vorgehensweisen vorgesehen sind, die für die Benachrichtigung über die Änderung des Fonds zur Einzahlung des o. g. Beitrags gelten.

DIE KOLLEKTIVVERHANDLUNGEN FÜHREN EINEN BEITRAG EIN, DER FÜR LABORFOTOS GEEIGNET IST, EINEN VERTRAGLICHEN BEITRITT ZU GENERIEREN (SOG. „VERTRAGLICHE BEITRÄGE“ gemäß Art. 1, Abs. 171, zweiter Satz).

Für Angestellte, die der Zusatzvorsorge nicht beigetreten sind oder in einen offenen Rentenfonds/PIP eingeschrieben sind, kann im territorialen Zusatzrentenfonds LABORFONDS ein VERTRAGLICHER BEITRITT veranlasst werden, d. h. eine zusätzliche persönliche Rentenposition, die sich ausschließlich aus dem vertraglichen Beitrag ergibt, wenn dieser Beitrag durch die Verhandlungen der zweiten Ebene (territorial oder betrieblich) autonom eingeführt wird.
Sollte der GAKV vorschreiben, dass nur die nationalen Zusatzrentenfonds als Empfänger der besagten Beiträge in Frage kommen, fließen diese Zahlungen dort ein, bis die betroffenen Arbeitnehmer einen etwaigen gewöhnlichen Beitritt zu LABORFONDS aktivieren (vgl. Fußnote 1). Dies führt dazu, dass nach dem letzten Satz von Absatz 172, Art. 1 des Haushaltsgesetzes 2018 die jetzige Position beim nationalen Zusatzrentenfonds auf LABORFONDS übertragen wird (vgl. hierzu FALL 3 der vorherigen Makro-Fälle).

Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass bei Aktivierung eines vertraglichen Beitritts der Angestellte auch zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden kann, die weiteren gewöhnlichen Beitragszahlungen in die persönliche Zusatzvorsorge einzuzahlen (TFR und ggf. der eigene Beitrag und Arbeitgeberbeitrag) und damit seinen Beitritt von einem VERTRAGLICHEN in einen GEWÖHNLICHEN/FREIWILLIGEN BEITRITT umzuwandeln.

Es könnte sein, dass die Verhandlungen durch die Einführung des vertraglichen Beitrags MECHANISMEN ZUR WAHL DES RENTENFONDS vorsehen, IN DEN DER VERTRAGLICHE BEITRAG EINGEZAHLT WERDEN SOLL (gemäß Art. 1, Absatz 171, zweiter Satz des Haushaltsgesetzes 2018), in diesem Fall ist Folgendes möglich:

FALL 1) DER ARBEITNEHMER WÄHLT AUSDRÜCKLICH DEN FONDS, IN DEN DER VERTRAGLICHE BEITRAG EINGEZAHLT WERDEN SOLL. Hierbei wird, wenn noch kein Beitritt zur Zusatzvorsorge erfolgt ist, ein vertraglicher Beitritt veranlasst . Das Unternehmen muss die vom jeweiligen Zusatzrentenfonds vorgesehenen Bedingungen und Vorgehensweisen überprüfen, um den entsprechenden Beitritt zu veranlassen.
FALL 2) DER ARBEITNEHMER WÄHLT DEN FONDS, DEM DER ZUSÄTZLICHE BEITRAG ZUGEWIESEN WERDEN SOLL, NICHT,
3.A) WENN ER BEREITS BEIM ZUSATZRENTENFONDS EINGESCHRIEBEN IST
Die Annahmen gemäß FALL 1 oder FALL 2 der vorherigen Makro-Fälle (§ zur Zahlung der „zusätzlichen Beiträge“), auf die jeweils Bezug genommen wird, werden überprüft.
3.B) WENN ER KEINEM ZUSATZRENTENFONDS ANGEHÖRT (wobei entweder die Bedingung vorliegt, dass er NICHT DER ZUSATZVORSORGE ANGEHÖRT oder BEI EINEM OFFENEN FONDS/PIP EINGESCHRIEBEN IST).

Das Unternehmen muss den geschlossenen Rentenfonds festlegen, in den der vertragliche Beitrag eingezahlt werden soll, wobei die Regeln gemäß Art. 8 Absatz 7, Buchstabe b des Gv. D. Nr. 252/2005 über die stillschweigende Zahlung des TFR einzuhalten sind (d. h. die Beiträge werden in den „meistvertretenen“ Rentenfonds des Unternehmens eingezahlt, der je nach Fall und Umständen entweder der nationale geschlossenen Rentenfonds oder der territoriale geschlossene Rentenfonds LABORFONDS sein kann).
Hierbei wird auf den Zusatzrentenfonds für den vertraglichen Beitrag ein VERTRAGLICHER BEITRITT aktiviert.

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Auch unter Berücksichtigung der o. g. Punkte SOLLTEN DIE UNTERNEHMEN UND ENTSPRECHENDEN BERATER für eine korrekte Verwaltung der genannten Fälle DEM RENTENFONDS LABORFONDS (an die E-Mail-Adresse amministrazione@laborfonds.it und info@laborfonds.it) ETWAIGE AUF UNTERNEHMENSEBENE UNTERZEICHNETE KOLLEKTIVVERTRÄGE/-VEREINBARUNGEN ODER DEREN VERLÄNGERUNGEN ZUSENDEN

Angesichts dieser Neuerungen zu den Rechtsvorschriften und der erhaltenen Anweisungen hat LABORFONDS in Übereinstimmung mit den Branchenbestimmungen seine Geschäftsordnung angepasst, um die neuen Rechtsvorschriften umzusetzen und dabei gleichzeitig die Verfahren anzuwenden, die für den Erhalt dieser Beiträge sowie vor allem für die Aktivierung der VERTRAGLICHEN BEITRITTE erforderlich sind, anzuwenden. Diese Aktualisierung bezieht sich selbstverständlich auch auf die Plattform der Online-Dienste für die Arbeitgeber und Berater.

Nachstehend sind deshalb die Vorgehensweisen aufgeführt, die bei der Umsetzung eines vertraglichen Beitritts eines Angestellten und der Einzahlung des zusätzlichen/vertraglichen Beitrags zu befolgen sind:
Vertraglicher Beitritt
 Für die Erfassung der VERTRAGLICHEN BEITRITTE ist die Verwendung einer xls-Aufstellung („Aufstellung für den vertraglichen Beitritt“) vorgesehen, die ausdrücklich unter der E-Mail-Adresse info@laborfonds.it angefordert werden kann (bzw. durch Kontaktaufnahme mit den Verwaltungsbüros des Fonds, Pensplan Centrum S.p.A., unter den üblichen Nummern: 0471/317670; 0461/274818), wobei die Ausfüllung in der Verantwortung der beteiligten Unternehmen liegt und folgende Daten vorhanden sein müssen: Steuernummer/Mehrwertsteuernummer des Unternehmens; Provinz, in der der Angestellte tätig ist; Daten des Angestellten (Steuernummer, Nachname und Vorname, Geschlecht, Geburtsort und -datum, Wohnsitz, italienische/deutsche Sprache). Mit dem Antrag sollte eine Kopie des auf Unternehmens-/territorialer Ebene unterzeichneten Kollektivvertrags/der Vereinbarung (oder deren Verlängerung) zur Einführung des vertraglichen Beitrags an den Empfänger LABORFONDS gesendet werden.
Die ausgefüllte Aufstellung ist an die E-Mail-Adresse check@pensplan.com zu senden.
 Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Delegiertenversammlung des Fonds in ihrer Sitzung vom 20. April 2018 nur in Bezug auf die VERTRAGLICHEN BEITRITTE den Beschluss gefasst hat, dass die einmalige Beitrittsgebühr von 5,16 Euro NICHT zu entrichten ist (davon jeweils Euro 2,58 zulasten des Arbeitnehmers und Euro 2,58 zulasten des Unternehmens).
 Bei dieser Art des Beitritts sendet LABORFONDS dem Arbeitnehmer einen „Welcome Letter“, in dem die Gründe für den Beitritt, die Vorteile des Beitritts zur Zusatzvorsorge und die wählbaren Optionen erklärt werden. Zusammen mit diesem Schreiben erhält das Mitglied die Informationsunterlagen von LABORFONDS, das notwendige Formular für die Aktivierung einer etwaigen Erweiterung der Beitragszahlungen an den Fonds (insbesondere kann der Arbeitgeber durch Einreichung des „Formulars für die Aktivierung der Beitragszahlung“ die ordnungsgemäße Verwaltung der vom Angestellten gewählten Beitragszahlung vornehmen), und das notwendige Formular zur Änderung der Investitionslinie (da die zusätzlichen Beiträge automatisch der Garantierten Investitionslinie zugewiesen werden).
Es empfiehlt sich, zunächst die „Aufstellung im Excel-Format für den vertraglichen Beitritt“ und dann die Aufstellung für die Einzahlung der zusätzlichen Beiträge (die als „Aufstellung für den vertraglich festgelegten Beitrag“ bezeichnet wird, siehe unten) auszufüllen sowie den Beitrag zu überweisen: Diese Maßnahme ist erforderlich, damit in der Datenbank des Fonds der Angestellte registriert werden kann, der bis zu jenem Zeitpunkt nicht bei der Zusatzvorsorge eingeschrieben bzw. kein Mitglied von LABORFONDS war, sondern einem offenen Fonds oder PIP angehörte (da diese Rentenformen nicht geeignet sind, den durch das Haushaltsgesetz 2018 geregelten zusätzlichen Beitrag entgegenzunehmen).
Einzahlung des zusätzlichen Beitrags
Für alle Fälle der zusätzlichen Beiträge, die durch spezifische gesetzliche Bestimmungen oder die Kollektivverhandlungen eingeführt wurden, ist die Verwendung einer entsprechenden Aufstellung im xls-Format vorgesehen („Aufstellung für den vertraglich festgelegten Beitrag“), die in den Online-Diensten unter der Rubrik „Versand Aufstellung“ zur Verfügung steht. Die „Aufstellung für den vertraglich festgelegten Beitrag“ ersetzt daher NICHT die „Aufstellung der gewöhnlichen Beitragszahlungen“, die bereits für die Auflistung der gewöhnlichen Beitragszahlungen (die sich aus den TFR-Anteilen und Arbeitnehmer-/Unternehmensbeitrag zusammensetzen) verwendet wird, sondern ist zusätzlich zur letztgenannten Aufstellung unter Einhaltung der üblichen Fristen (alle drei Monate bis zum 20. Tag) auszufüllen und direkt über ein Upload an die Online-Dienste an den Fonds zu übermitteln. Es ist eine einzige Zahlung vorzunehmen, die auf den Cent genau mit der Summe der jeweils in der „Aufstellung für den vertraglich festgelegten Beitrag“ und der „Aufstellung der Beitragszahlungen“ aufgeführten Beträge übereinstimmen muss.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass, sollte der Angestellte die Übertragung auf eine andere Zusatzrentenform beantragen, die Portabilität der zusätzlichen Beiträge nur möglich ist, wenn diese für die Entgegennahme dieser Beiträge geeignet ist. In allen anderen Fällen werden die zusätzlichen/vertraglichen Beiträge weiterhin vom Arbeitgeber in den LABORFONDS eingezahlt, was einen neuen VERTRAGLICHEN BEITRITT zum Fonds zur Folge hat.

Wir danken für die Zusammenarbeit und stehen für weitere Informationen über die üblichen Kommunikationskanäle zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Rentenfonds Laborfonds

1-Im Fall des ausdrücklichen Beitritts kann dem Fonds das TFR und ggf. der Arbeitnehmerbeitrag zugeteilt werden, der zum Erhalt des Arbeitgeberbeitrags in der von den Kollektivverträgen/Arbeitsverträgen vorgesehenen Höhe berechtigt. Außerdem besteht die Möglichkeit, nur mit der Beitragszahlung und ohne TFR teilzunehmen, sofern diese Option ausdrücklich von den Kollektivverhandlungen vorgesehen ist. Im Fall des stillschweigenden Beitritts (d. h. wenn innerhalb von 6 Monaten nach der Einstellung keine Entscheidung bezüglich der Zuweisung des TFR an das Unternehmen/die Zusatzvorsorge getroffen wurde) wird das gesamte TFR in den Fonds eingezahlt.
2-Bitte die nachstehend in dieser Mitteilung aufgeführten Verfahrensweisen beachten: „Einzahlung des zusätzlichen Beitrags“.
3-Wie von der COVIP weiter präzisiert, muss der vertragliche Beitrag autonom von der Vertragsquelle der II. oder III. Ebene eingeführt werden. Es ist also nicht möglich, dass der vertragliche Beitritt zu den territorialen Zusatzrentenfonds (und somit zu LABORFONDS) dadurch zustande kommt, dass die o. g. Vertragsquellen Mechanismen einführen, die dem Arbeitnehmer die Wahl übertragen, von anderen Vertragsquellen (d. h. dem GAKV) vorgesehene „vertragliche Beiträge“ zuzuteilen. Sofern diese Beiträge vom GAKV eingeführt wurden, fließen sie daher in die durch diesen festgelegten zusätzlichen Rentenformen ein, bis die Empfänger dieser Beiträge einen möglichen Beitritt zu LABORFONDS veranlassen.
4-Für den vertraglichen Beitritt zu LABORFONDS wird auf die nachstehend in diese Mitteilung aufgeführten Vorgehensweisen verwiesen: „Vertraglicher Beitritt“.
5-Vgl. vorherige Fußnote.

Circolare contributo contrattuale_DEU_marzo 2019.pdf