Wie Laborfonds funktioniert: Arbeitgeber

Beitritt, Beendigung, Unterbrechung

Wenn ein Mitglied des Laborfonds einen Antrag auf Beitritt oder Fortsetzung stellt, sein Unternehmen jedoch noch nicht vom Fonds registriert wurde, ist der erste Schritt die Einschreibung des Unternehmens in unserer Datenbank und die Erstellung der Zugangsdaten für den privaten Bereich und die Online-Dienste für den Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber kann die Beitritte zum Fonds Ihrer ArbeitnehmerInnen direkt über den Assistenten der Online-Dienste abwickeln.

Weitere Informationen zu anderen Beitrittsmethoden für potentielle Mitglieder finden Sie auf der Seite Möchten Sie beitreten?

Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bereits Mitglied des Fonds, so beantragt er oder sie die Fortsetzung der Beitragszahlung mit dem neuen Arbeitgeber. Das Verfahren für die Fortsetzung ist dem des Beitrittsverfahrens sehr ähnlich.

Nähere Informationen zu den diversen Schritten, die das Mitglied im Fonds vornehmen muss (Beitritt, Fortsetzung, Leistungen und Renteneintritt) finden Sie auf der Seite Wie das funktioniert

Kommt es im Laufe des Arbeitsverhältnisses zu Unterbrechungen der Beitragszahlung (für Sonderurlaube, auf Antrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin oder aus anderen Gründen), müssen diese dem Fonds rechtzeitig mitgeteilt werden, damit keine Meldung über die nicht erfolgte Zahlung des Beitrags durch den Arbeitgeber erstellt wird.

Ebenso müssen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses (durch Kündigung, Entlassung, Vertragsende, Renteneintritt oder aus anderen Gründen) dem Fonds zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Position des Mitglieds mitgeteilt werden.

Formulare für den Arbeitgeber

Wenn Sie eine Schulung für Ihre Mitarbeiter zur Anwerbung von Mitgliedern organisieren möchten, helfen wir Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns mit Ihrer Anfrage. 

Beitragszahlung und Erhöhung des Prozentsatzes

Vierteljährliche Beitragszahlung zum Laborfonds – Standardverfahren

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite sind eine Zusammenfassung und eine schematische Darstellung der im Reglement für die Beitragszahlung und im Leitfaden für die Online-Dienste enthaltenen Anweisungen.

Bei Laborfonds und den geschlossenen Rentenfonds spielt der Arbeitgeber wesentliche Rolle beim Aufbau der Zusatzvorsorgeposition des Mitglieds.

Der Arbeitgeber behält die von den Mitgliedern zu leistenden Beitragszahlungen monatlich ein. Die Einzahlungen, die den Arbeitgeberanteil und das anreifende TFR beinhalten, erfolgen hingegen alle drei Monate.

Die Beitragszahlungen für jedes der vier Quartale (Januar-März, April-Juni, Juli-September, Oktober-Dezember) müssen bis zum 16. des Folgemonats vorgenommen werden.

Beispiel: Bis zum 16. April erfolgt die Beitragszahlung für das erste Quartal (Januar, Februar, März).

Die vierteljährliche Zahlung an Laborfonds kann erfolgen:

  • durch Banküberweisung
  • mit F24-Vordruck
  • mit F24EP-Vordruck

Der vierteljährlichen Zahlung ist die Aufstellung der Beitragszahlungen beizulegen.

Der Betrag der Aufstellung und der Betrag der geleisteten Zahlung müssen auf den Cent genau übereinstimmen.

Erhöhung des Beitrags zum Laborfonds zu Lasten des Mitglieds

Die Mitglieder können entscheiden, die Beitragszahlung zum Laborfonds zu ihren Lasten gegenüber dem im Kollektivvertrag vorgesehenen Mindestbeitrag zu erhöhen. In den meisten Fällen kann der Prozentsatz in Stufen von 1 % erhöht werden, sofern im jeweils geltenden Kollektivvertrag nichts anderes angegeben ist.

Der Antrag auf Erhöhung des Prozentsatzes ist vom Mitglied direkt beim Arbeitgeber zu stellen.

Die Zahlung des erhöhten Beitrags gilt direkt als Mitteilung an den Fonds.

Zu einem späteren Zeitpunkt kann das Mitglied den Prozentsatz zu seinen Lasten erneut mit dem gleichen Verfahren ändern, d.h. erhöhen oder mindern.

Das Mitglied kann auch beschließen, die Beitragszahlung zu unterbrechen, was sich auf die Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers auswirkt: siehe Beitritt, Unterbrechung, Beendigung.

Vorteile der Beitragszahlung zum Laborfonds für den Arbeitgeber

Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Steuer- und Beitragsvorteilen für Unternehmen vorgesehen, um die Abführung des TFR an die Zusatzvorsorgefonds auszugleichen, das eine bedeutende Liquiditätsquelle darstellt.

Art. 10 des Gv. D. Nr. 252/2005 sieht folgende Ausgleichsmaßnahmen vor:

  • Abzug vom Betriebseinkommen in Höhe von 4 % (6 % für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten) des Betrags der jährlichen Abfertigung, die an Zusatzrentenformen entrichtet wird;
  • Freistellung von der Beitragszahlung an den Garantiefonds (gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 297/1982) in Höhe von 0,20 % des Jahreseinkommens, was dem Prozentsatz des an die Zusatzrentenformen abgeführten anreifenden TFR entspricht;
  • Kürzung der geringeren Beiträge (gemäß G.D. 203/2005) durch die Freistellung von der Zahlung von Sozialbeiträgen an die Verwaltung der temporären Leistungen der INPS (für jeden Arbeitnehmer und mit dem gleichen Prozentsatz des an die Zusatzvorsorge entrichteten TFR) in Höhe von 0,28 %.

Diesen drei, ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ist noch ein indirekter Vorteil hinzuzufügen, nämlich die Nichtaufwertung des TFR gemäß den Bestimmungen von Art. 2120 des italienischen ZGB (1,5 % + 75 % des Verbraucherpreisindexes für Familien von Arbeitern und Angestellten).

Für den Fall, dass das Unternehmen (gemäß den Bestimmungen des jeweils geltenden Kollektivvertrags oder einer spezifischen Betriebsvereinbarung) auch einen Anteil zu seinen Lasten an den Rentenfonds Laborfonds zahlt, ist darauf zu achten, dass dieser Betrag vollständig abzugsfähig ist, da er für das Unternehmen einen Aufwandsposten darstellt und dass der Arbeitgeber bei Beitragszahlungen an Zusatzrentenformen nicht den ordentlichen INPS-Beitrag (in der Regel 23,81 %) entrichtet, sondern den sog. Solidaritätsbeitrag von 10 %.

Weitere Vertiefungen für Unternehmen finden Sie auf der Website des Verwaltungsdienst Pensplan Centrum AG.

 

Formulare für den Arbeitgeber 

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