Zusatzrentenfonds: Neuerungen im Haushaltsgesetz 2026

15.01.2026

Das Gesetz über den Haushalt 2026 führt verschiedene Neuerungen im Bereich der Zusatzrentenfonds ein. Derzeit können wir nur allgemeine Angaben machen, da die detaillierten Anweisungen der Aufsichtsbehörde für Rentenfonds (COVIP) noch ausstehen. Sobald diese Anweisungen vorliegen, werden weitere Aktualisierungen auf unseren Kommunikationskanälen veröffentlicht.

AUTOMATISCHER BEITRITT UND STILLSCHWEIGENDE ZUSTIMMUNG

Ab dem 1. Juli 2026 werden neu eingestellte Mitarbeiter:innen im privaten Sektor automatisch in dem vertraglichen Fonds aufgenommen, der die meisten Mitglieder im Unternehmen hat. Zusätzlich zur Abfertigung werden in diesem Fall auch die Beiträge des Unternehmens und des Arbeitnehmers eingezahlt.

Innerhalb von 60 Tagen können die Arbeitnehmer:innen entscheiden, die Abfertigung im Unternehmen (oder je nach Größe des Unternehmens beim NISF) zu belassen oder sie an einen anderen Rentenfonds ihrer Wahl zu überweisen.

ERHÖHUNG DER STEUERLICHEN ABZUGSFÄHIGKEIT

Ab dem Steuerjahr 2026 steigt die jährliche Höchstgrenze für die steuerliche Abzugsfähigkeit auf 5.300 €. Die in den Fonds eingezahlte Abfindung fällt nicht unter diese Obergrenze.

ÄNDERUNG DER IRPEF-STEUERSÄTZE

Ab 2026 ändern sich auch die IRPEF-Steuersätze. Für die Einkommensklassezwischen 28.000 und 50.000 Euro gilt dann ein Steuersatz von 33 Prozent statt bisher 35 Prozent.

NEUE MODALITÄTEN DER RENTENLEISTUNGEN

Zum 1. Juli 2026 treten einige neue Modalitäten für die Leistungen nach der Pensionierung in Kraft.

Zunächst einmal steigt die Höchstgrenze für die Kapitalauszahlung auf 60 % (unbeschadet der Möglichkeit einer 100%igen Auszahlung im bereits heute vorgesehenen Fall). Darüber hinaus ist die Schaffung von drei neuen Rentenformen mit festgelegter Laufzeit vorgesehen.

ÄNDERUNG DER SCHWELLENWERTE FÜR DIE ÜBERWEISUNG DER ABFINDUNG AN DAS NISF

Die Schwelle für Unternehmen, welche die Abfertigung an den Schatzamtsfonds des NISF übertragen müssen, sinkt sukzessive auf einen Endwert von 40 Beschäftigten (bisher lag diese Grenze bei 60).

AUFHEBUNG DER VORRUHESTANDSREGELUNG FÜR MITGLIEDER VON RENTENFONDS

Die mit dem Haushaltsgesetz für 2025 eingeführten Bestimmungen, die es Arbeitnehmer:innen, die einem Zusatzrentenfonds angeschlossen sind, ermöglichten, drei Jahre vor Erreichen des Rentenalters in den Vorruhestand zu gehen, wurden aufgehoben.

Diese ersten Kurzinformationen werden demnächst gemäß den Angaben der COVIP aktualisiert.

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